Statuten

Statuten vom 8. Januar 2022

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Artikel 1 – Name

Unter dem Namen «Arven für’s Rheinwald» besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Artikel 2 – Sitz

Der Sitz des Vereins ist in Zuzwil, Kanton St. Gallen.

Artikel 3 – Zweck

Der Verein bezweckt, das Lebenswerk von Theodor Gerber mit der Wiederansiedlung der Arven im Rheinwald weiterzuführen.

Artikel 4 – Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse
  • Unterstützungszahlungen aller Art von öffentlichen Stellen

Artikel 5 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen.

Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. Auflösung. Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle

Artikel 7 – Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.

An der Vereinsversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Jahresbudget
  • Festlegung des Mitgliederbeitrags

Artikel 8 – Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Präsidenten und bestimmt die Zeichnungsberechtigungen seiner Mitglieder. Zur Vertretung des Vereins sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder berechtigt.

Artikel 9 – Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der Vereinsversammlung gewählten Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Kontrollstelle überprüft die Buchführung des Vereins und führt mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.

Artikel 10 – Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 11 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf Organisationen mit ähnlichem Zweck über. Über die genaue Verwendung entscheidet der letztgewählte Vorstand.

Artikel 12 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 13 – Mitteilungen

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail.